Tandem Beförderungsvertrag

BEFOERDERUNGSVERTRAG TANDEM
Beförderungsvertrag und Haftungsausschluß Paragliding Academy Chris Geist GmbH | Doppelflieger | Flugschule Tegelberg zwischen Pilot und Passagier
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Chris Geist
  • Chris Geist
  • Tommy Schuster
  • Matthias (Matze) Bertram
  • Rainer Epp
  • Philipp Wagner
  • David Lacher
  • Tom Gayer
  • Christian Meyer
  • Andreas Harrer
  • Sonstiger (bitte unten Angeben)

Bitte lies die nachfolgenden Punkte aufmerksam durch. Du bestätigst Sie mit Deiner Unterschrift

  1. Der Passagier versichert seelische und körperliche Gesundheit und von normal sportlicher und agiler Verfassung zu sein, keine Einschränkungen des Laufapparats, keine Herz-Kreislauferkrankungen, Gleichgewichtsstörungen, Nervenerkrankungen oder sonstige, auch chronische Erkrankungen zu haben, und sich den Belastungen eines Tandemfluges gewachsen zu fühlen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen ist der Passagier verpflichtet sich seine Flugtauglichkeit vor der Teilnahme ärztlich bestätigen zu lassen und den Piloten darüber zu informieren. 

  2. Der Passagier tritt automatisch vom Vertrag zurück, wenn er unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss steht. 

  3. Der Passagier handelt auf eigene Gefahr. Er wird darauf hingewiesen, dass bei der Teilnahme ein erhöhtes Risiko für Gesundheit, Leben und Eigentum entstehen kann.

  4. Der Passagier muss zum gelingen eines sicheren Tandemfluges beitragen. Er ist verpflichtet den Anweisungen des Piloten bei der Startvorbereitung, beim Start, während dem Flug und bei der Landung unbedingt und sofort folge zu leisten. Besonders während des Starts muss der Passagier bis zum Abheben des Gleitschirms intensiv Laufen und darf die Laufbewegung erst nach Aufforderung des Piloten einstellen. Dies dient seiner eigenen Sicherheit. Im Besonderen kann das Nichtbefolgen der theoretischen Einweisung und der Anweisungen während Start, Flug und Landung zu einer Gefährdung von Passagier und Piloten führen. Bei Nichtbefolgen von Anweisungen des Piloten kann dieser den Passagier vom Flugbetrieb ausschließen. Bei Zuwiderhandlung erlischt der Anspruch auf Beförderung ohne Rückzahlungsanspruch auf die Fluggebühr. 

  5. Bei Schäden an Personen durch Nichtbefolgen von Anweisungen des Piloten haftet der Passagier. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige, vom Passagier verursachte Schäden an Ausrüstung, Piloten oder an Dritten haftet der Passagier.

  6. Der Passagier ist verpflichtet den Flug abzusagen wenn keine theoretische Starteinweisung durch den Piloten erfolgt oder er diese gesamt oder in Teilen nicht verstanden hat. 

  7. Dem Passagier ist dringend empfohlen knöchelhohe und stabile Schuhe mit gutem Profil, sowie geeignete Kleidung (Wetter-/Windfest, Reissfest, geeignet für Verschmutzung) zu tragen.

  8. Alle Einzelheiten zur Durchführung des Fluges bestimmt der Pilot. Er behält sich das Recht vor den Startzeitpunkt zu ändern, den Startplatz oder das Fluggelände zu wechseln, von der geplanten Flugroute oder Flugzeit abzuweichen, oder das Flugvorhaben abzubrechen, falls es meteorologische, technische, rechtliche oder andere unvorhergesehenen Gründe erfordern. 

  9. Auf dem Weg zum Startplatz bewegt man sich in alpinem Gelände. Für Personen und/oder Sachschäden auf dem Weg zum Startplatz übernehmen wir keine Haftung.

  10. Für jegliche Schäden am Passagier oder der beteiligten Personen, Sachen oder Dritter welche durch einfache Fahrlässigkeit des Passagiers oder durch dessen Nichtbefolgung von Anweisungen des Piloten entstehen, haftet der Passagier. Die Haftung des Piloten ist hier ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Versicherung für den Schaden aufkommt. Die Haftung besteht für jede Art von Forderung bis max. zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen oder definierten Deckungssummen. 

  11. Für Sachschäden oder Verlust an mitgeführtem Eigentum des Passagiers übernimmt der Pilot keine Haftung.



Gesetzliche Haftung | LuftVG § 45 - Haftung für Personenschäden 

  1. Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 

  2. In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 113.100 Rechnungseinheiten, wenn 1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder 2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde. Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

  3. Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 113.100 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.